OLG Celle, Urteil vom 29.11.2001, Aktenzeichen: 11 U 71/01
Im vorliegenden Fall ignoriert ein Fahrgast die AGBs des Busunternehmen und konsumiert während der Fahrt Alkohol und belästigt andere Mitreisende. Nachdem der Busfahrer ihn mehrmals vergeblich aufgefordert hat, dies zu unterlassen, wird besagter Fahrgast an einer Raststätte des Busses verwiesen.
Der Fahrgast konnte sich noch orientieren und macht dabei keinen hilflosen Eindruck. Da die Raststätte ein Lokal und auch ein Telefon besaß, setzte der Busfahrer seine Reise zum Zielort fort. Der Fahrgast nahm das Lokal auch in Anspruch und überquerte wider erwarten bei Nacht die Autobahn, wo es zu einem tödlichen Unfall kam.
Die Angehörigen des Verstorbenen Fahrgastes nahmen den Busfahrer des Busses auf Schadenersatz in Anspruch, welcher den Fahrgast des Busses verwiesen hat.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab, weil der Fahrgast sich den Anweisungen des Busfahrers mehrfach widersetze und er trotz Alkoholkonsum keinen hilfebedürftigen Eindruck machte.
OLG Celle, (11 U 71/01) Haftung eines Busfahrers bei Rauswurf eines alkoholisierten Fahrgastes