EuGH Urteil vom 04.10.2012 Aktenzeichen: C-22/1
Der Kläger buchte einen Flug bei einer Luftfahrtgesellschaft und verlangt Ausgleich für die Nichtbeförderung auf diesem Flug.
Das EuGH definierte zunächst den Begriff Nichtbeförderung. Nach Ansicht des EuGH beschränkt sich dieser nicht nur auf die Nichtbeförderung infolge einer Überbuchung der Maschine, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus beispielsweise betrieblichen Gründen oder möglichen außergewöhnlichen Umständen.
Der Geltungsbereich des haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstands erstrecke. Nach Ansicht des EuGH gilt der außergewöhnliche Umstand haftungsbefreiend zu Gunsten des Luftfahrtunternehmens, nur für den Flug auf dem dieser eingetreten ist und nicht auch für die nachfolgenden Flüge.
EuGH (C-22/1) Begriffserklärung