EuGH, Urteil vom 16.01.2014 Aktenzeichen: C-430/13
Ein Reisegast bucht bei einem Reiseveranstalter eines EU-Mitgliedstaates. Dieser geht Konkurs und der Reisegast möchte sein bereits gezahltes Geld zurück.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die ansässigen Gerichte des jeweiligen Landes selbst entscheiden können ob die Höhe der Sicherheit in Falles des Konkurs des Reiseveranstalter – oder vermittlers ausreichend sind oder ob hierfür der EuGH hinzugezogen werden sollte.
EuGH (C-430/13) Vorschriften bei Insolvenz