AG Dresden, Urteil vom 12.07.2002 Aktenzeichen: 115 C 1158/02
Die Reisende hat bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht und musste von diesem zurücktreten. Der Kläger begehrt nun die Rückzahlung der Stornogebühr.
Das Amtsgericht Dresden fand die Klage nicht begründet und entschied, dass eine unerwartete schwere Erkrankung nur dann vorliegt, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die der gebuchten Reise zwingend und in einem solchen Grad entgegen stehen, dass der Antritt der gebuchten Reise objektiv nicht zumutbar und deshalb objektiv unmöglich ist.
AG Dresden (115 C 1158/02) Reiserücktritt nur bei schwerer Erkrankung