OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2004, Aktenzeichen: 16 U 167/03.
Ein Reisender bucht für eine Personengruppe einen Pauschurlaub. Als nach Beendigung der Reise Teile der Kosten nicht beglichen werden, wendet sich der Veranstalter an den Buchenden. Dieser macht deutlich, dass er nicht Vertragspartner geworden sei und lediglich als Reisevermittler aufgetreten sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Aus dem Schriftwechsel und der übrigen Kommunikation zwischen Kläger und Beklagten sei nicht ersichtlich, wer Vertragspartner des Reiseveranstalters werden sollte. In Ermangelung einer eindeutigen Erklärung des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser alleiniger Vertragspartner der anderen Reisenden werden wollte.
Der Beklagte trete daher vorliegend eher als Reisevermittler auf. Ein Bindungswille in Bezug auf die reisevertraglichen Vereinbarungen mit der Reisegruppe sei ihm nicht zu unterstellen. Vorliegend sei allenfalls eine Stellung als Vertreter der übrigen Reisetelnehmer denkbar. Als solcher wäre er jedoch ebenfalls nicht der richtige Adressat für die Ansprüche des Klägers.
OLG Frankfurt(16 U 167/03). Bei Gruppenreisen agiert der Buchende als Reisemittler.