AG Freiburg, Urteil vom 16.11.2004, Aktenzeichen: 5 C 753/04
Die Klägerin kündigte bei der Beklagten den gebuchten Ferienhausvertrag. Dort befand sich ein unzumutbarer Zufahrtsweg, welcher erhebliche Schäden an ihrem Auto verursachen konnte. Folglich entschied das Amtsgericht Freiburg zugunsten der Klägerin. Der Sachverständige bestätigte die Aussage der Klägerin und damit den beschriebenen Zustand des Zufahrtsweges. Er führte weiterhin aus, dass das Befahren des Weges mit einem PKW, Schäden am Reifen hervorrufen können, wodurch die Gefahr besteht, dass diese bei der weiterer Fahrt platzen. Auch könnten Teile der Fahrzeugachse, der Ölwanne und Auspuffanalage beschädigt werden, weswegen auch das Risiko einer Gesundheitschädigung des Fahrers nicht ausgeschlossen werden kann. Da der Klägerin auch keine Abhilfe geschaffen wurde, sind die durch den Weg entstehenden Gefahren, als unzumutbar einzustufen und stellen einen Reisemangel dar. Die Beklagte hat an die Klägerin 1.376,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
AG Freiburg (5 C 753/04):Kündigung wegen unzumutbarem Zufahrtsweg zu einer Ferienwohnung