BGH, Urteil vom 15.08.2002, Aktenzeichen: 3 StR 11/02.
Ein Veranstalter von Verkaufsfahrten täuschte seine Kunden, indem er ihnen angebliche Gewinne und ein kostenloses Mittagsessen versprach. Im Rahmen der Fahrt erhielten diese jedoch lediglich Lebensmittelkonserven. Eine Gewinnausschüttung fand überdies nicht statt.
Der Bundesgerichtshof hat den Beklagten zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. In dem Versprechen eines tatsächlich nicht stattfindenden Mittagessens und dem Vortäuschen eines Scheingewinns sei eine verbotene Werbung im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG zu sehen.
Hiernach sei jedwede aggressive geschäftliche Handlung verboten, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Da die Zusicherungen des Beklagten darauf abzielten Teilnehmer für die Veranstaltung zu gewinnen und er zu keinem Zeitpunkt plante den Versprechungen nachzukommen, sei hierin eine verbotene Handlung zu sehen.
BGH(3 StR 11/02). Ausschreibung falscher Gewinne stellt strafbare Werbung dar.