BGH, Urteil vom 23.01.2014, Aktenzeichen: VII ZR 168/13.
Eine Reisevermittlerin verlangt von einem privaten Reiseveranstalter eine Provisionszahlung. Weil die notwendige Mindestanzahl an Teilnehmern nicht erreicht wurde, fand die Reise jedoch nicht statt. Die Beklagte weigert sich daher den fälligen Betrag zu entrichten.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich stehe dem Reisebürobetreiber für jede vermittelte Reise eine Provision zu. Vorliegend sei dieser Anspruch jedoch dadurch entfallen, dass die Reise in ihrer vereinbarten Form nicht ausgeführt wurde.
Der Verweis der Beklagten auf eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl sei mit einem Rücktrittsvorbehalt gleichzusetzen. Diesen habe der Kläger durch die Annahme des Auftrags stillschweigend akzeptiert. In der Folge sei das Erreichen der Teilnehmerzahl zu einem wesentlichen Bestandteil der Parteivereinbarung geworden. Der Provisionsanspruch stehe und falle mit dem Bedingungseintritt.
Ein Vertretenmüssen des Reiseunternehmens im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB sei bei Vereinbarungen dieser Art ausgeschlossen.
BGH(VII ZR 168/13). Vermittlerprovision kann an Bedingung geknüpft werden.