LG Osnabrück, Urteil vom 05.10.2007, Aktenzeichen: 12 O 1178/07
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung von unbestimmten Preisangaben in den Bedingungen für die Vermietung von Ferienimmobilien. Des Weiteren verlangte sie Abmahnungskosten diesbezüglich von dem Beklagten. Dieser verwendete eine Klausel, welche bezüglich des Endpreises, viel zu unbestimmt war.
Der Beklagte verwendete auf einer Internetseite die, die Vermietung von Ferienimmobilien anbietet, eine Klausel, welche die einzelnen Mietpreise auflistet. Unteranderem wird dort auch eine separate Berechnung der Endreinigung angekündigt, ohne einen konkreten Betrag zu benennen. Somit entstanden der Klägerin Abmahnungskosten, welche sie ebenfalls ersetzt verlangt. Das Landgericht Osnabrück entschied, dass der Beklagte diese Kosten zu ersetzen hat und diese Klausel in Zukunft nicht mehr verwenden darf. Dies liegt unteranderem daran, dass die verwendete Klausel gegen die sich aus §1 der Preisangabenverordnung ergebende Verpflichtung, den Enpreis vollständig anzugeben, verstößt. In dieser beanstandeten Klausel sind weder Beträge für die Endreinigung genannt, noch dass nur Kosten für die Reinigung anfallen, wenn für die gemietete Wohnung, nach Beendigung der Mietzeit eine Reinigung überhaupt erforderlich ist.
LG Osnabrück (12 O 1178/07): Endpreisangabepflicht bei Vermietung von Ferienimmobilien