AG Ahrensburg, Urteil vom 28.03.2002, Aktenzeichen: 41 C 53/99
Der Kläger hatte mit der Beklagten ein Ferienhausvertrag, welchen er aufgrund von schlechten Gerüchen innerhalb des Ferienhauses, kündigen wollte. Die Beklagte versuchte den vermeindlichen Mangel zu beheben. Dies hat nach Ansicht des Klägers nicht geholfen, sodass er das Ferienhaus vorzeitig verließ.
Allerdings muss für eine wirksame Kündigung eine angemessene Fristsetzung zur Abhilfe, sowie eine Kündigungserklärung vom Kläger vorliegen. Ebenso müsste dieser einen Reisemangel beweisen können. Hier ist es jedoch so, dass der Gestank in dem Ferienhaus, als geltend gemachter Reisemangel, nicht hinreichend bewiesen werden konnte und der Kläger der Beklagten keine angemessene Frist gesetzt hat, in der sie die Möglichkeit bekam den vermeintlichen Mangel zu beheben. Auch der erste fehlgeschlagene Abhilfeversuch macht eine Fristsetzung nicht entbehrlich. Auch fehlt es eindeutig an einer Kündigungserklärung. Das bloße Abreisen reicht allein noch nicht aus, um eine konkludente Kündigungserklärung anzunehmen. Folglich fehlen die Voraussetungen einer wirksamen Kündigung. Das Amtsgericht Ahrensburg entschied somit zulasten des Klägers. Ihm steht also nicht die Rückzahlung des Reisepreises zu.
AG Ahrensburg ( 41 C 53/99): Voraussetzungen für die Kündigung eines Ferienhausvertrages