AG Hamburg, Urteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 10 C 541/01
Der Kläger buchte bei der Beklagten, für einen gewissen Zeitraum, ein Ferienhaus sowie ein Motorboot. Dort ankommen bemerkte der Kläger, dass das Ferienhaus eine Toilette ohne Wasserspülung beinhaltete. Nun macht er Minderungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der verlängerte Weg zum Motorboot ist eine bloße Unannehmlichkeit und begründet noch keinen Mangel. Des Weiteren konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die im Katalog beschriebene Toilette eine Wasserspülung beinhalten muss, nur weil auch eine Dusche vorhanden sein soll. Das Grundstück ist ein naturbelassenes, wodurch der Kläger davon ausgehen konnte, dass das Grundstück nur ein "Plumpsklo" bereithält, da die Beseitigung von Fäkalien wesentlich umweltbelastender ist, als die Beseitiung von Brauchwasser. Weswegen das Motorboot nicht zum Angeln zu gebrauchen war, wurde nicht hinreichend dargelegt, sodass dem Kläger folglich keine Minderungsansprüche zustehen.
AG Hamburg (10 C 541/01): Minderungsansprüche wegen Toilette ohne Wasserspülung