BGH, Urteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: X ZR 193/99.
Ein Reisender buchte über ein Reisebüro einen Kurzurlaub bei einem Reiseveranstalter. Als der Veranstalter noch vor Reisebeginn Insolvenz anmeldete und die Reise abgsagt wurde, verlangte der Kläger die an den Reisevermittler geleistete Anzahlung zurück. Der Reiseveranstalter besteht jedoch darauf, die Anzahlung der Insolvenzmasse hinzuzufügen.
Der Bundesgerichtshof hat dem beklagten Reiseveranstalter Recht zugesprochen. Der Reisevermittler sei lediglich Mittelsmann zwischen Reisendem und Reiseveranstalter. Geld, dass zum Zwecke der Leistungserbringung an den Vermittler gezahlt werde, dürfe von diesem nicht an den Verbraucher zurückgezahlt werden. Melde der Reiseveranstalter nach Leistung der Anzahlung Insolvenz an, so befinde sich das betroffene Geld bereits im unmittelbaren Wirkungskreis des Reiseanbieters. Es sei somit Teil der Insolvenzmasse geworden und nicht isoliert an den Forderungsgläubiger abtretbar.
Vielmehr sei der Anspruch an den zuständigen Insolvenzverwalter zu richten und im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
BGH(X ZR 193/99). Anzahlung wird Teil von Insolvenzmasse des Reiseveranstalters.