BGH, Urteil vom 18.07.2006, Aktenzeichen: X ZR 142/05.
Ein Ehepaar buchte für sich und seine Kinder bei einer Reiseveranstalterin einen Hotelurlaub. Während des Aufenthalts spielte eines der Kinder auf einer nicht genehmigten Rutschanlage. Hierbei wurde es von einer Wasserdüse angezogen und ertrank. Die Eltern verklagen die Reiseveranstalterin nun auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Der Bundesgerichtshof hat den Klägern Recht zugesprochen. Der Unfall ereignete sich nur, weil der Sohn der Kläger auf einer nicht genehmigten Wasserrutsche des Hoteliers spielte. Hierdurch kam er in die Nähe der Düse, die ihn schließlich unter Wasser zog. Als Reiseveranstalter sei der Beklagte voll verantwortlich für die von ihm vermittelten Urlaubsattraktionen.
Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. Sie habe schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.So sei sie dazu verpflichtet gewesen, die Wasserrutsche nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen. Ein Reiseveranstalter müsse alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage vor Vertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten auf Sicherheitsrisiken hin überprüfen lassen.
BGH(X ZR 142/05). Veranstalter haftet für unzugelassene Hotelattraktionen.