LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.01.2011, Aktenzeichen 2-24 S 61/10
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Urlaubsreise nach Ägypten mit Aufenthalt in einer Clubanlage gebucht. Diese erwies sich jedoch nach der Ankunft größtenteils noch als Baustelle. Aus diesem Grund konnten die Kläger nicht alle Leistungen in Anspruch nehmen und fordern vom Reiseveranstalter eine Schadensersatzzahlung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Das Landgericht Frankfurtam Main spricht den Klägern die geforderten Schadensersatzzahlung zu. Die Kläger hätten durch die fehlenden Einrichtungen ihren Urlaub nicht so erholsam verbringen konnten wie erwartet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude stehe grundsätzlich Erwachsenen zu. Zudem stellte das LG Frankfurt klar, dass dieser Anspruch auch einem 5 Jahre alten Kind nicht aber einem Kleinkind im Alter bis zu 3 Jahren zustehe.
LG Frankfurt am Main (2-24 S 61/10), Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude