BGH, Urteil vom 21.08.2012, Aktenzeichen: X ZR 146/11.
Ein Ehepaar buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Wegen eines plötzlich eintretenden Pilotenstreiks konnte die Beförderung jedoch nicht wie geplant ausgeführt werden. Die Reisenden verlangten von der Airline in der Folge eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte weigerte sich der Zahlung, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei.
Der Bundesgerichtshof hat der beklagten Airline Recht zugesprochen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von der Haftung befreien könnte, sei vorliegend zu bejahen.
Außergewöhnliche Umstände seien Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Zu einem Streik führende Tarifstreitigkeiten innerhalb des Luftfahrtfahrtunternehmens seien grundsätzlich erkennbar innerbetrieblichen Ursprunges und lägen folglich im Handlungsradius einer Airline.
Da vorliegend das beklagte Luftfahrtunternehmen jedoch alles in seiner Macht stehende getan hatte, um die Tarifstreitigkeiten zu lösen und einen reibungslosen Flugablauf zu gewährleisten, könne es hier nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art.7 Fluggastrechte-Verordnung stehe den Geschädigten nur in Fällen einer Pflichtverletzung des Unternehmens zu. Eine solche sei hier jedoch nicht erkennbar.
BGH(X ZR 146/11). Airline haftet nicht für Flugausfall wegen Pilotenstreik