OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2013, Aktenzeichen: 4 U 88/13.
Nach einem einwöchigen Aufenthalt bewertete ein Gast das von ihm gebuchte Hotel auf einer Bewertungswebsite negativ. Er verglich es mit einem Hühnerstall und beschrieb die dort herrschende Atmosphäre als bahnhofsartig. Der Hotelbetreiber verklagt den Betreiber der Internetseite in der Folge auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht in Stuttgart sowie das vorinstanzliche Landgericht Rottweil teilten die Meinung des Klägers nicht. Grundsätzlich könne nach §823 I S.1 i.V.m §1004 BGB ein Unterlassungsanspruch wegen der Störung der Ausübung eines Gewerbebetriebs verlangt werden. Dies setze allerdings voraus, dass der Betrieb des Gewerbes durch eine rechtswidrige Handlung beeinträchtigt werde.
Die veröffentlichten Äußerungen entsprechen dieser Anforderung ihrer Art und ihrem Umfang nach jedoch nicht. Mit einem Hühnerstall assoziiere man lediglich Unordnung und unter einer „Bahnhofsatmosphäre“ verstehe ein durchschnittlicher Kunde eine kühle und unfreundliche Einrichtung.
Die Beschreibungen des Gastes seien durchaus unkonventionell, lägen jedoch nicht fernab von jeglichem sachlichen Bezug. In der Folge seien sie deshalb auch von der Meinungsfreiheit des Verfassers geschützt.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Internetseitenbetreiber scheide vor diesem Hintergrund aus.
OLG Stuttgart(4 U 88/13). Offensichtlich satirisch gemeinte Kundenbewertung ist keine Schmähkritik.