BGH, Urteil vom 17.03.2009, Aktenzeichen: VI ZR 166/08.
Weil ein Tierarzt, im Rahmen einer Untersuchung, von einem Pferd verletzt wurde, verlangt er vom Tierhalter Schadensersatz und ein Schmerzensgeld. Dieser weigert sich der Zahlung, da die Verletzung durch zu behandelnde Tiere ein typisches Berufsrisiko des Arztes darstelle.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger teilweise Recht zugesprochen. Führen Tierhandlungen zu Verletzungen bei Dritten, so ist der Halter des Tieres der verletzten Person gegenüber grundsätzlich schadensersatzpflichtig im Sinne von §833 I BGB.
Vorliegend handelte es sich bei dem behandelnden Arzt jedoch nicht um einen unbeteiligten Dritten, sondern um einen Dienstleister, dessen Erfüllungshandlung unmittelbar mit dem Tier in Verbindung stand. Als Arzt unterliege der Kläger dem ständigen Risiko, von den Tieren seiner Kunden verletzt zu werden. Da er dieses wissentlich in Kauf nehme, sei eine Interessenabwägung zwischen dem Schadensersatzanspruch aus deliktischer Handlung und besagtem Risiko zu treffen.
Im Ergebnis führe dies dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz und ein Schmerzensgeld zustehe. Dieses sei jedoch in Folge seiner besonderen Stellung in der Risikosphäre um einen Mitverschuldensanteil zu kürzen.
BGH(VI ZR 166/08). Eingeschränkte Haftung bei Verletzung während der Berufsausübung.