OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2008, Aktenzeichen: 6 W 207/07
Die Antragsgegnerin machte Kosten gegen die Antragsstellerin geltend, die anfielen, als sie zum Gerichtsort anreiste. Die Antragsstellerin hält diese für zu hoch berechnet, sodass sie den vorher ergangenen Beschluss anfocht. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Kosten bezüglich des Fluges insoweit zu ersetzen sind, welche für bei Benutzung der Economy Class angefallen wären und nicht etwa für die Business Class. Generell sind Flugreisen nur erstattungsfähig, wenn die Kosten dafür nicht außerhalb des Verhältnisses, zu anderen gleichartigen Maßnahmen, wie etwa eine Bahnfahrt erster Klasse, stehen. Des Weiteren werden Kosten für ein Hotel berechnet, welches ein gewisses Maß an Komfortabilität aufweist. Die erhöhten Preise für dieses, die wegen eine Messe anfielen, können nicht berücksichtigt werden, da dafür nicht genügend Tatsachen, seitens der Antragsgegnerin, beigebracht worden. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten PKW-Fahrtkosten sowie Parkgebühren sind nach Ansicht des OLG ebenso zu erstatten.
OLG Frankfurt (6 W 207/07): Erstattung der Anreisekosten für Rechtsanwalt