AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.01.2011, Aktenzeichen: 3 C 1698/10
Der Kläger fordert von der Beklagten, einer Fluggesellschaft Schadensersatz und die Erstattung der Kosten für anderweitige Beförderung. Er hatte bei der Beklagteneinen Langstreckenflug gebucht, der jedoch wegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 annuliert werden musste. Aufgrund dessen erreichte der Kläger seinen Zielort erst mit erheblicher Verspätung.
Das Amtsgericht in Rüsselsheim entscheidet zwar, dass dem Kläger keine Schadensersatzzahlungen zustehen. Da es sich bei der Aschewolke, die die Flugannulierung verursachte, um einen außergewöhnlichen Umstand handele, sei die Beklagte gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 von der Haftung befreit. Allerdings sei das Luftfahrtunternehmen trotz der Haftungsbefreiung verpflichtet, dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zu beschaffen und deren Kosten, sowie angefallende Verpflegungskosten zu übernehmen.
AG Rüsselsheim (3 C 1698/10), Kostenerstattung für anderweitige Beförderung