BGH, Urteil vom 11.01.2005, Aktenzeichen X ZR 118/03
Die Kläger buchten und bezahlten bei der Beklagten eine Flugreise auf die Malediven im Wert von 4976 Euro. Das Hotel, in dem sie untergebracht werden sollten, war allerdings überbucht, sodaß die Beklagte den Klägern eine andere Unterkunft zur Verfügung stellen wollte. Dies wollten die Kläger nicht und kündigten ihren Reisevertrag. Die Beklagte erstatte ihnen die Reisekosten. Die Kläger verlangten weiterhin Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Amtsgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung wurde vom Landgericht Hannover stattgebeben. Dagegen legte die Beklagte Revision ein.
Der BGH wies die Revision mit der Begründung zurück, dass bei den Klägern kein Schaden eingetreten sei, weil sie keine Urlaubszeit aufgewendet hätten.
BGH (X ZR 118/03), Keine Entschädigung bei Nichtantritt der Reise