BGH, Urteil vom 16.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 189/05
Die Klägerin verklagt den Vermieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Bei der Wohnung handelte es sich um eine Sozialwohnung, in der 5 Personen lebten. Die Klägerin lief beim Spielen mit ihrer Schwester mit Kopf und Schulter gegen eine in der Wohnung befindliche Tür mit einem Glasausschnitt. Das Glas bestand nicht aus Sicherheitsglas. Das Glas splitterte und gelangte ins linke Auge der Klägerin, sodass sie dort fast die gesamte Sehkraft verlor.
Das AG und LG Siegen hat die Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
Der BGH hat einen Anspruch der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ebenfalls verneint. Als Begründung führt es an, dass zwar eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bestand. Der Vermieter muss aber nur solche Gefahrenquellen beseitigen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebotener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien oder auf die sie sich nicht ohne weiteres einstellen könnten.
BGH (VI ZR 189/05), Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Wohnungsvermieters bei Einsetzung einer Nichtsicherheitsglasscheibe in eine Wohnungstür