BGH, Urteil vom 22.02.1973, Aktenzeichen III ZR 22/71
Der PKW des Klägers wurde bei einer Fahrt durch die beklagte Stadt Grado durch einen herausragenden Kanaldeckel schwer beschädigt, als die Vorderachse brach. Aus Sicht des Klägers verstieß die Stadt gegen die Straßenverkehrssicherungspflicht und sei ihm zum Ersatz des durch die Beschädigung seines Wagens entstandenen Schadens sowie die zum Ersatz der Abschleppkosten und zum Nutzungsausfall verpflichtet. Weiterhin verlangt er 500 DM für entgangene Urlaubsfreude ersetzt.
Das Landes- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, jedoch den Ersatz für die entgangene Urlaubsfreude als für unbegründet abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
Das Revisionsgericht - der BGH - hat daraufhin ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude verneint. Der Anspruch scheidet aus, weil der Kläger keine körperlichen Schäden bei dem Unfall davongetragen habe und seinen Urlaub wie von Anfang an gewollt fortsetzen konnte.
BGH (III ZR 22/71), BGH: Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude bei Beschädigung eines KFZ