AG Rostock, Urteil vom 12.09.2008, Aktenzeichen: 41 C 190/08
Die Kläger verklagten den Reiseveranstalter, die eine Reise auf einem Schiff anboten. Diese begehrten einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, aufgrund mangelhaft erbrachter Leistung. Hier stimmte die Balkonaussicht, aus dem Reisekatalog, nicht mit der tatsächlichen, viel schlechteren Aussicht überein.
Das Amtsgericht Rostock entschied, dass dies ein Reisemangel darstellt. Die Abbildungen in einem Reisekatalog sind nicht gerade unverbindlich und stellen keine bloßen Musterbeispiele dar. Reisende, die aufgrund eines solchen Reiseprospekts ihre Reise und Unterkunft buchen, erwarten auch ähnliche Bedingungen vor Ort. Auch waren dem Prospekt keine Hinweise zu entnehmen, die die Reisenden darüber informiert, dass die Aussicht von den Balkonen teilweise eingeschränkt sein kann.
Den Klägern steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§651 d I 1, 638 IV BGB zu. Alle anderen Reiseleistungen sind mangelfrei erbracht worden.
AG Rostock ( 41 C 190/08), Abweichungen vom Reisekatalog können ein Reisemangel darstellen.