LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007, Aktenzeichen: 2-24 S 44/06.
Eine Reisende musste die erste Woche ihres Urlaubs ohne ihr Gepäck antreten, weil sich dieses aufgrund eines Fehlers der Airline verspätete. Die Klägerin verlangt nun von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine nachträgliche Preisminderung.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die Beförderung von Gepäckstücken sei untrennbarer Bestandteil eines jeden Luftbeförderungsvertrags. Eine Nicht- oder Schlechtleistung habe daher unweigerlich das Entstehen eines Reisemangels zur Folge.
Sind eine Reise oder vertraglich vereinbarte Teilleistungen mit einem solchen Mangel behaftet, so stehe es dem Reisenden zu, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dieser sei durch die Klägerin in Form einer nachträglichen Preisminderung im Sinne von §651 f BGB beansprucht worden.
Die Höhe der Minderung sei grundsätzlich auf 20-30 Prozent des anteiligen Tagespreises festzusetzen. Da es sich vorliegend jedoch um erschwerte Bedingungen handelte, die der Beklagten im Vorfeld der Reise angezeigt wurden, sei die Minderungsrate auf 50 Prozent je verspätetem Reisetag aufzustocken.
LG Frankfurt(2-24 S 44/06). Airline haftet für Gepäckverspätung im Urlaub.