LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2006, Aktenzeichen: 2-19 O 349/05.
Eine Reiseveranstalterin verklagt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz, weil diese die reservierten Flugplätze wegen einer Verspätung des Zubringerfluges neu belegte. Den hierdurch entstandenen Schaden verlangt die Klägerin nun von der Beklagten ersetzt.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Die Beklagte verletzte ihre Verpflichtung aus dem Gruppenförderungsvertrag mit der Klägerin und muss ihr den entstandenen Schaden ersetzen. Da die Verspätung des Zubringerfluges nur sehr gering war, hätte die Beklagte die betroffenen Plätze nicht neu vergeben dürfen. In der Folge hafte sie der Klägerin in Form eines Schadensersatzes wegen nicht vertragsgemäßer Leistung im Sinne von §280 I BGB.
Auch die eingefügte Klausel in dem Vertrag, indirekte Schäden seien von der Klägerin nicht zu ersetzen, führt nicht dazu, dass die Beklagte, den durch die anderweitige Platzvergabe entstandene Schaden, nicht zu ersetzen hat. Diese ist zumindest unklar i. S. d. §307 Satz 2 BGB und stellt damit eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Somit hat die Beklagte auch die Folgeschäden zu ersetzen.
LG Frankfurt(2-19 O 349/05). Airline haftet für Nicht-Beförderung wegen verspätetem Zubringerflug.