OLG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Aktenzeichen: 16 U 3/10
Während einer Urlaubsreise mit einem Transferbus kam es zu einem Unfall. Das Oberlandesgericht Köln hat nun die Frage zu klären, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Reiseveranstalterin oder das Busunternehmen zu richten ist. Nach Ansicht der Richter des OLG Köln muss nach der objektiven Verkehrsanschauung ermittelt werden, wer die Leistung durchführt. Es ist dabei zu beurteilen, wer den Eindruck erweckt, die Leistung zu erbringen.
Grundsätzlich würden Transferbusse vom Reiseveranstalter bei einem örtlichen Busunternehmen bestellt. Demnach müsste der Anspruch gegen das Busunternehmen gerichtet werden. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, dass Reiseleistungen dem Reiseveranstalter als eigene zugerechnet würden. In diesem Fall sei das bestellte Busunternehmen lediglich als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters anzusehen und der Reiseveranstalter müsse für dieses haften.
OLG Köln (16 U 3/10), Abgrenzung zwischen Eigenleistung und Fremdleistung des Reiseveranstalters