AG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2013, Aktenzeichen: 32 C 1488/13 (41)
Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichzahlung in Anspruch, aufgrund einer Flugverspätung.
Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt und entschied, dass dem Kläger die begehrte Zahlung zustehe. Der Co-Pilot hätte bei seinem Arbeitsweg die Wetterlage berücksichtigen müssen. Zudem hätte das Luftfahrtunternehmen eine Ersatzcrew bereitstellen können. Es handelt sich bei dem Verspätungsgrund nicht um einen außergewöhnlichen Umstand.
AG Frankfurt, (32 C 1488/13 (41)), Ausgleich bei Flugverspätung