AG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2013, Aktenzeichen: 39 C 10681/12
Die Kläger nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichzahlung in Anspruch, aufgrund eines verspäteten Flugs nach Tunesien.
Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für begründet und entschied, dass das Luftfahrtunternehmen keinen ausreichenden Entlastungsgrund i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 vorgetragen hat. Eine pauschale Erklärung genügt nicht als Entlastungsgrund und somit sind die Fluggäste bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden denen eines annulierten Fluges gleichzustellen.
AG Düsseldorf (39 C 10681/12), Ausgleich bei Verspätung aufgrund von Arbeitsniederlegung