LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 2008, Aktenzeichen 18 O 148/13
Die Klägerin begehrt die Überprüfung der Klausel eines Lutfahrtunternehmens, aufgrund derer ein Kunde direkt nach der Ticketbuchung zur sofortigen Kaufpreiszahlung verpflichtet wurde.
Das Landgericht Hannover hält die Klage für begründet und entschied, dass die Klausel aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens unzulässig sei. Durch eine sofortige Kaufpreiszahlung entfällt dem Kunden ein Druckmittel gegen das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung. Es ist weiterhin kein Grund ersichtlich, aus dem das Luftfahrtunternehmen im Voraus das Geld benötige.
LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 148/13) Klausel die sofortige Ticketzahlung verlangt