EuGH 23.10.2012 Aktenzeichen: C-581/10 und C-629/10
Der Kläger fordert von der Beklagten Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Der gebuchte Flug des Klägers hatte eine Verspätung von 24 Stunden. In der anderen Rechtssache bedarf es einer Auslegung der Verordnung.
Das EuGH entschied, dass eine Ausgleichszahlung gerechtfertigt ist, wenn eine Verspätung von mindestens 3 Stunden vorliegt. Ausgeschlossen wird dieser Ausgleich nur, wenn das Luftfahrtunternhemen nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände im Sinn des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegen. Die Höhe des Ausgleichs wird nach der Flugdistanz bemessen.
EuGH (C-581/10 und C-629/10), Ausgleichszahlungen bei Verspätung und Annulierung