BGH, Urteil vom 28.05.2013, Aktenzeichen: X ZR 88/12.
Ein deutscher Urlauber verklagt einen in Deutschland ansässigen Reiseunternehmer auf Reisepreisminderung, wegen einer von diesem vermittelten Ferienwohnung in Italien.
Der Beklagte weigert sich der Zahlung, da seiner Ansicht nach kein deutsches, sondern ein italienisches Gericht über diesen Streitstand zu entscheiden habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Rüge der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Vertragspartner in einem Reisevertrag sei grundsätzlich derjenige, den ein objektiver Dritter während der Verhandlungen für einen solchen halten konnte. Das beklagte Unternehmen sei hier als gewerblicher Reiseveranstalter aufgetreten, während zu keiner Zeit Kontakt mit dem eigentlichen Hauseigentümer bestand.
Etwaige Mängelansprüche seien daher regelmäßig an die Partei zu stellen, die der Verbraucher für den Vertragspartner halten durfte.
Bei internationalen Streitigkeiten habe der Kläger zudem ein Wahlrecht in Bezug auf die Klageerhebung. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c , Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 könne er frei wählen, ob er sein Begehren gegenüber dem Gericht an seinem Wohnsitz oder an dem der Beklagen geltend mache.
Der Geschädigte habe die Klage folglich vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben.
BGH(X ZR 88/12). Kläger kann Gerichtsstand bei internationaler Streitigkeit frei wählen.