OLG Brandenburg Urteil vom 19.11.2013 Aktenzeichen: 2 U 3/13
Der Kläger buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug, der aufgrund von mangelnden Enteisungsmittel annuliert werden musste.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Kläger den Ausgleichsanspruch zugesprochen und entschied, dass es sich bei mangelnden Enteisungsmittel nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Der Mangel an Enteisungsmittel ist ein beherrschbarer Umstand und nicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr.261/2004 außergewöhnlich.
OLG Brandenburg (2 U 3/13) Ausgleichzahlung für annulierten Flug