AG Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Aktenzeichen 47 C 241/10
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, einer Reisepreisminderung für eine bei ihr gebuchte Kreufahrt. Der mitgebuchte Direktfluges zum Liegeplatz des Kreuzfahrtschiffes sei durch eine Zwischenlandung unterbrochen und also nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt worden. Außerdem fühlte sich der Kläger während der Kreuzfahrt durch Geräusche eines Transportbandes des Schiffes, sowie einer Ladeluke gestört. Der Kläger sieht den Zwischenhalt und die Geräusche als erhebliche Reisemängel an und verlangt von der Beklagten eine Reispreisminderung.
Das Amtsgericht in Rostock spricht dem Kläger wegen der Flugunterbrechung eine Reisepreisminderung von zwei mal 10 % eines Tagessatzes zu. Der Reiseveranstalter hatte in diesem Fall die geschuldete Reiseleistung nicht wie versprochen erbracht. Die Geräuschbelästigung muss der Kläger jedoch hinnehmen. Solche Geräusche seien für den Betrieb des Kreuzfahrtschiffes unumgänglich.
AG Rostock (47 C 241/10), Unterbrechung eines Direktfluges als Reisemängel