Reichweite der Richtlinie 90/314/EWG. EuGH Urteil vom 15. Juni 1999, Aktenzeichen: C-140/97
Während des Rechtsstreits zwischen den Klägern und der Republik Österreich stellten sich Fragen über deren Haftung für die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie, durch die die Kläger daran gehindert wurden, die Erstattung der von ihnen an den zahlungsunfähig gewordenen Veranstalter gezahlten Beträge zu erlangen.
Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sichert Reisende im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters. Das EuGH entschied, dass die Richlinie auch eingreift, wenn ein Reiseveranstalter gegen die Wettbewerbsvorschriften des eigenen Landes verstößt. Weiterhin sei eine Absicherung des Reiseveranstalters in Höhe von 5% des Jahresumsatzes ungenügend.
Reichweite der Richtlinie 90/314/EWG (C-140/97) Absicherung bei Zahlunsunfähigkeit von Reiseveranstalter