AG Köln, Urteil vom 18.04.2016, Aktenzeichen: 142 C 114/14
Eine Reisende nahm einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz, Reisepreisminderung und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch, weil während eines Bustransfers ein Koffer verloren ging.
Das Amtsgericht Köln hat der Reisenden nur teilweise den Schadensersatz zugesprochen und entschied, dass der sichere Transfer des Gepäcks zur Reiseleistung gehört. Der Verlust des Koffers verstößt gegen die Sorgfaltspflicht des Reiseveranstalters und macht ihn schadensersatzpflichtig. Die Reisepreisminderung und die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude sind jedoch am Ende der Reise ausgeschlossen.
AG Köln (142 C 114/14) Schadenersatz bei Gepäckverlust