LG Berlin, Urteil vom 23.04.2015, Aktenzeichen: 57 S 18/14
Fluggäste nahmen ein Luftfahrtunternehmen auf Entschädigung in Anspruch, weil sie ihren Anschlussflug aufgrund einer verspäteten Landung im Flughafen verpassten. Zusätzlich begehrten sie auch Ersatz der Verpflegungskosten die während der Wartezeit auf den nächsten Flug anfielen.
Das Landgericht Berlin hat den Fluggästen die Entschädigung und den Ersatz der Verpflegungskosten zugesprochen und entschied, dass das Luftfahrtunternehmen, welches die Verspätung verursacht hat, schadensersatzpflichtig sein sollte. Trotz außergewöhnlicher Umstände hat der Zubringerflug nicht alles mögliche getan den Anschlussflug zu ermöglichen und ist deswegen schadensersatzpflichtig.
LG Berlin (57 S 18/14), Entschädigung bei verpassten Anschlussflug durch Zubringerunternehmen