AG Bad Homburg, Urteil vom 08.05.2009, Aktenzeichen: 2 C 2633/08
Die Reisende nahm einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie ihren Flug aufgrund einer falschen Auskunft der Reisebüromitarbeiterin verpasst hat und so vergebliche Reisekosten und vertane Urlaubszeit hatte.
Das Amtsgericht bad Homburg hat der Reisenden die Schadensersatzzahlung zugesprochen ud entschied, dass eine komplette Reisevereitelung aufgrund einer Falschauskunft ersetzt werden muss und auch die Anreise und vertane Urlaubszeit ersatzfähige Schäden darstellen. Wird eine falsche Auskunft durch einen Mitarbeiter gegeben muss sich das der Veranstalter zurechnen lassen und macht ihn gegenüber der Reisenden schadensersatzpflichtig.
AG Bad Homburg (2 C 2633/08), Ersatz von Reisekosten aufgrund von Falschauskunft