LG Landshut, 16. Dezember 2015, Aktenzeichen: 13 S 2291/15
Ein Fluggast nahm eine Luftfahrtgesellschaft in Anspruch, weil sich sein Flug verspätet hat, sodass er seinen Anschlussflug verpasste und mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielort ankam. Das AG Erding gab ihm Recht jedoch war der Fluggast mit der Entfernungsberechnung nicht einverstanden und ging in Berufung.
Das LG Landshut wies die Berufung ab und entschied, dass für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und letzten Zielort maßgeblich ist.
LG Landshut (13 S 2291/15), Bei Ausgleichshöhe ist unmittelbare Distanz von Start- und Zielflughafen entscheidend