AG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2007, Aktenzeichen: 31 C 1093/07.
Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil der von ihm gebuchte Flug, wegen starken Schneefalls, nicht ausgeführt wurde. Das Unternehmen beruft sich auf das Vorliegen haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstände.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Luftfahrtuternehmen könnten einer Haftung entgehen, solange sie sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen könnten. Diese lägen immer dann vor, wenn die Ursache für die Annullierung außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft gelägen hätten.
Sie müssen für die Airline unvorhersehbar und unter keinen Umständen einschränkbar sein.
In dem plötzlich auftretenden Schneessturm sei ein solcher Umstand zu sehen. Die Beklagte hätte durch keine alternative Handlungsweise auf die Umstände einwirken und einen schnelleren Start ermöglichen können. Weil es zudem nicht absehbar war, wann der Sturm sich legen würde, war eine Annullierung die zwingende Folge.
AG Frankfurt(31 C 1093/07). Starker Schneefall ist außergewöhnlicher Umstand.