LG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2009, Aktenzeichen: 2-24 S 189/08.
Einem Fluggast wird wegen seines bald ablaufenden Personalausweises die Einreise nach Ägypten verwehrt. Weil ein Reisebüro Mitarbeiter ihm versichert hatte, dass eine zweimonatige Restlaufzeit ausreichen würde, verklagt er den Reiseveranstalter nun auf Schadensersatz.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Bei einer schuldhaft unterlassenen Aufklärung des Reisevermittlers, sei der Geschädigte grundsätzlich zu entschädigen.
Im Vorliegenden Fall lag eine entsprechende Auskunftspflicht aber nicht vor, da der Kläger in seinen Reiseunterlagen eine Auflistung aller notwendigen Gegenstände für einen Auslandsaufenthalt erhalten habe.
Eine mündliche Belehrung sei aus diesem Grund überflüssig.
Des Weiteren habe, selbst bei dem Vorliegen einer Aufklärungspflicht, der Reiseveranstalter nicht für Vertragsverletzungen des Reisevermittlers zu haften.
Der Einwand des Beklagten, die Klage sei verfristet, sei hingegen unbegründet. Da der Veranstalter in seinen Reisebedingungen die Stelle, an die man sich bei Reklamationen wenden müsse, nicht namentlich erwähnte, sei der Kläger für ein verspätetes Einreichen der Frist nicht verantwortlich.
LG Frankfurt(2-24 S 189/08). Veranstalter haftet nicht für Reisevermittler.