AG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2006, Aktenzeichen: 30 C 606/05.
Die Klägerin mietete bei der Beklagten ein Wohnmobil, welches durch einen Verkehrsunfall schwer beschädigt wurde. Nun brauchte die Klägerin für die restliche gebuchte Zeit ein Ersatz-Wohnmobil, was die Beklagte erst zur Verfügung stellen wollte, wenn der Polizeibericht und damit ein Nachweis vorliegt, dass die Klägerin keine Schuld an dem Verkehrsunfall trifft. Sodann kündigte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten. Ihr entstanden Kosten durch Hotelaufenthalte und Kosten für die Miettage des Wohnmobils, in denen ihr jedoch keins mehr zur Verfügung gestellt wurde.
Ein solcher Anspruch wurde ihr auch vom Amtsgericht Frankfurt zugesprochen. Die Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag dazu, der Klägerin bzw. dem Mitarbeiter ein Campmobil für 35 Tage für die gebuchte Reise zu stellen. Dem hätte sie nachkommen müssen, unabhängig davon, ob ein Verschulden oder Mitverschulden des Mitarbeiters nachgewiesen wurde oder nicht. Wäre ein solches Verschulden im Nachhinein bejaht worden, so hätten der Vermieterin des Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter zugestanden. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ist also nicht ersichtlich. Somit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch, für die entstandenen Hotelkosten gemäß § 651 f BGB, zu. Ebenso kann sie den anteiligen Reisepreis für den Zeitraum ersetzt zu verlangen, für den die Beklagte kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt hat.
AG Frankfurt (30 C 606/05): Kündigung wegen Fehlen eines Ersatz-Wohnmobils.