AG Bad Homburg, Urteil vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 2 C 1264/06 (19).
Der Kläger möchte aufgrund eines abweichenden Flugzeugtyps bei seiner Rückreise aus dem Urlaub einen Reisemangel gegen die Beklagte geltend machen. Da der Kläger nicht dazu bereit war, mit einem abweichenden Flugzeugtyp am Folgetag der eigentlich geplanten Abreise zu fliegen, entstanden ihm Kosten für einen mehrtägigen Hotelaufenthalt für die er Ersatz fordert. Des Weiteren fordert dieser Schadensersatz für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Ersatz für die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz für einen nutzlos aufgewendeten Urlaubstag zu. Ansonsten sieht dieses keine weiteren Ansprüche die der Kläger aufgrund eines Reisemangels geltend machen könnte. Der unterschiedliche Flugzeugtyp stelle keinen Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar. Die Änderung des Flugzeugtyps ist ein bloßer Fehler, der weder den Wert, noch die Gebrauchstauglichkeit der Reise aufhebt oder herabsetzt. Die Platzangst des Klägers führe nicht zu einer Wertminderung oder einer Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Reise. Der verlängerte Urlaubsaufenthalt sowie die Hotelkosten sind also nicht auf einen Reisemangel zurückzuführen, wodurch dem Kläger hierfür kein Ersatz für die entstandenen Kosten zusteht. Auch ein Ersatz für die nutzlos verwendete Urlaubszeit ist damit ausgeschlossen. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten muss der Kläger ebenso selbst tragen, da es ihm zumutbar gewesen wäre, die Ersatzansprüche für den einen verlängerten Urlaubstag, selbst bei der Zentrale der Beklagten zu melden.
AG Bad Homburg (2 C 1264/06 (19)): Abweichender Flugzeugtyp stellt kein Reisemangel dar.