AG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 30 C 1565/06.
Ein Fluggast verlangt wegen einer mehrstündigen Flugverspätung eine Ausgleichszahlung von seiner Airline. Diese verweigert die Zahlung, weil sich die Verspätung auf einem Flug mit einem außereuropäischen Reiseziel ereignete.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger jedoch die begehrte Ausgleichzahlung zugesprochen. Bei einer Ankunftsverzögerung von mehr als 3 Stunden stehe dem Fluggast eine entprechende Entschädigungsleistung nach Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Diese beinhalten einen Ausgleich für die Wartezeit am Flughafen sowie die Erstattung von notwendigen Ausgaben zur Überbrückung der Dauer der Verspätung.
Da die Flugverspätung, die der Grund für die verzögerte Ankunft der Kläger am Zielflughafen war, ich noch auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignete, sei es nicht von Belang, dass das Endziel außerhalb des Geltungsbereichs der anspruchsbegründenen Norm lag.
Die Entschädigung, in Form einer Ausgleichszahlung, stehe dem Kläger folglich zu.
AG Frankfurt(30 C 1565/06). Anspruch auf Ausgleichsanspruch auch bei Nicht-EU Flügen.