AG Duisburg, Urteil vom 04.02.2010, Aktenzeichen: 53 C 4617/09
Ein Reisender fordert von der Beklagten Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung vom 1.184,00 Euro (50 % des Reisepreises) auf eine All-Inclusive-Reise mit Aufenthalt im einem Clubhotel auf Ibiza. Der Kläger wurde nach seiner Ankunft am Urlaubsort in einem anderem als dem gebuchten Hotel untergeracht. Auch erhielt er ein Zimmer ohne Meerblick, obwohl er einen solchen gebucht hatte. Außerdem seien die Sportgeräte im Fitnessrau aufgrund eines Defekts nicht nutzbar gewesen.
Das Amtsgericht in Duisburg weist die Klage ab. Der Kläger hat neben der Entschädigung von 506,00 Euro, die er bereits vor der Verhandlung von der Beklagten erhalten hatte, keinen Anspruch auf weitere Ausgleichszahlungen. Ein Zimmer ohne Meerblick stelle zwar, ebenso wie ein unbenutzbarer Fitnessraum einen Reisemangel dar (wenn diese Reiseleistungen im Reisekatalog versprochen wurden). Sie begründeten allerdings nur eine Reisepreisminderung in Höhe von 7% bzw. 5% des Reisepreises. Eine Reisepreiminderung von 50% ist hingegen unbegründet.
AG Duisburg (53 C 4617/09), Reisepreisminderung bei Reisemängeln