OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2007, Aktenzeichen: 18 U 105/07.
Ein privates Unternehmen verklagt eine Transportgesellschaft auf Schadensersatz, weil diese zwei wertvolle Pakete verloren habe. Das zuständige Gericht spricht dem Kläger den Schadensersatz zu.
Die Beklagte streitet den Verlust der Pakete ab. Zumindest aber sieht sie ein Mitverschulden des Klägers, weil dieser die Warensendung nicht als wertvoll gekennzeichnet habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen. Art. 31 des Montrealer Übereinkommens finde vorliegend keine Anwendung, weil die Beklagte selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anwendung dieser Rechtsvorschrift verzichtet. Hierin heißt es, die Anwendung des MÜ entfalle, für den Fall eines leichtfertigen Verschuldens des Frachtführers.
Da die Beklagte es unterlassen hat, branchenübliche Schnittstellenkontrollen durchzuführen, sei ihr ein leichtfertiges Handeln zu unterstellen.
Die Aussage der Zustellungsbeauftragten sei hingegen wenig glaubwürdig, da sie die Klägerin nahezu täglich beliefere und nach 2 Jahren nicht mehr in der Lage sei, die Zustellung von nicht gekennzeichneten Paketen zu bezeugen.
Das Mitverschulden der Klägerin scheitere schließlich daran, dass die vorgebrachte Sonderbehandlung der Pakete den konkret eingetretenen Verlust nicht verhindert hätte.
OLG Düsseldorf(18 U 105/07). Frachführer haftet für Verlust von Warensendung.