OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2008, Aktenzeichen: 11 W 167/08.
Ein Reiseunternehmer wehrt sich gegen die, gegen ihn gerichtete, Forderung eines Verbraucherschutzbundes zur Zahlung eines Ordnunggeldes. Der Unternehmer hatte eine erstinstanzlich als unzulässig gewertete Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unzureichend abgeändert und weiter verwendet.
Hierin verkürzte er die Frist, die es Reisenden ermöglicht, bei Gepäckverlust oder Verspätung Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag des Reiseunternehmers zurückgewiesen. Anders, als von diesem vorgetragen, unterliege der Verlust von Gepäck nicht der Schadensregulierung aus Art. 31 des Montrealer Übereinkommens.
Im Verlust oder der Verspätung von Gepäck sei vielmehr ein Reisemangel nach §651 c BGB zu sehen. Die Frist zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche belaufe sich, nach §651 g BGB auf einen Monat.
Die Verkürzung dieser Frist widerspreche den Vorgaben aus §651 h BGB und benachteilige den Verbraucher ohne rechtliche Grundlage.
Der Veranstalter habe das Ordnungsgeld zu zahlen und die Anwendung der Klausel, unter Androhung eines weiteren Ordnunggeldes, zu unterlassen.
OLG Hamm(11 W 167/08). Fristverkürzung für Anspruchstellung ist unzulässig.