AG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2007, Aktenzeichen: 31 C 739/07.
Die Kläger fordern von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung wegen der Verspätung ihres Fluges. Der Flug wurde aufgrund eines Code-Sharings nicht durch das beklagte Luftfahrtunternehmen ausgeführt, welches die Bordkarte ausstellte und die Flugnummer zugewiesen hatte, sondern durch ein durch dieses beauftragte Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung müsse sich gem. Art. 2 b) der Verordnung gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten. Vorliegend habe die Beklagte die Beförderungsleistung an eine andere Fluggesellschaft abgetreten.
Hierdurch sei es ihr nicht länger möglich, auf die tatsächliche Leistungserbringung einzwirken. Eine Haftbarmachung hätte zur Folge, dass die Airline für Handlungen einzustehen hätte, deren Verlauf und Ausgang nicht in ihrem Handlungsbereich liegen.
Das beauftragende Luftfahrtunternehmen stehe folglich in keinem juristischen Verhältnis zum Fluggast und sei diesem gegenüber auch nicht ersatzpflichtig.
Etwaige Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen seien nach Art. 3 der Fluggastrechte-VO an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten.
AG Frankfurt(31 C 739/07). Nur tatsächlich ausführende Airline haftet für Verspätung.