AG Köln, Urteil vom 07.10.2015, Aktenzeichen: 119 C 349/15.
Ein Fluggast buchte bei einem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise nach Nordamerika. Am Tag der Abreise stornierte er den Flug. Die Airline erstattet ihm rund 1/5 des Flugpreises.
Der Kläger fordert nun von dem Unternehmen die Rückzahlung des restlichen Reisepreises.
Das Amtsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. In dem von beiden Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag sei Werkvertrag nach §631 BGB zu sehen. Von diesem könne der Verbraucher jederzeit zurücktreten, solange das Werk, in diesem Fall die Landung am Zielflughafen, noch nicht vollendet sei.
Der Unternehmer habe anschließend die ihm durch die Stornierung ersparten Ausgaben zurückzuzahlen. Dies sei vorliegend in Form einer Steuer- und Gebührenerstattung geschehen.
Auch sei das Angebot zweier Flüge in der Economy Klasse, mit unterschiedlichen Stornierungsvarianten, durchaus zulässig. Während des Buchungsvorgangs sei der Kläger hinreichend darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Buchung der kostengünstigeren Basic-Variante keine gebührenfreie Strornierung möglich sei.
Es handele sich hierbei um eine Individualabrede zwischen Verbraucher und Unternehmer, die durchweg zulässig sei. Dem Kläger stehe in der Folge kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Flugkosten zu.
AG Köln(119 C 349/15). Airline darf kostenpflichtig stornierbare Flüge anbieten.