LG Köln, Urteil vom 02.09.2000, Aktenzeichen: 11 S 300/07.
Der Kläger verlangt von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung, da die von ihm bebuchten Teilflüge von der Beklagten annulliert worden. Die Beweislast trägt der Kläger.
Dieser konnte jedoch die Annullierung der Flüge nicht nachweisen. Auch ein Anspruch wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 EUFlugVo steht dem Kläger bezüglich des ersten Teilfluges nicht zu, da Art. 4 EUFlugVo nur Fälle von Überbuchungen regele.
Sodann wären Schadensersatzansprüche des Klägers nicht ausgeschlossen, die hier aber nicht geltend gemacht wurden.
Dem Kläger steht folglich kein Ausgleichsanspruch zu. Die Klage wurde abgewiesen.
LG Köln (11 S 300/07): Beweislast bei Ausgleichszahlungen.