AG Leipzig, Urteil vom 06.04.2011, Aktenzeichen: 113 C 6263/10
Der Kläger wurde bei der Buchung einer Urlaubsreise nach Vietnam von dem beklagten Reisebüro nicht darauf hingewiesen, dass er für die betreffende Reise einen Reisepass, sowie ein Visum benötige. Da er die betreffenden Dokumentedann nicht vorweisen konnte, war dem Kläger der Antritt der Reise nicht möglich. Er verlangt nun Schadensersatz von der Beklagten, da er der Ansicht ist, diese hätte ihn über die Visumspflicht in Kenntnis setzen müssen.
Das Amtsgericht Leipzig weist die Klage ab. Der Reiseveranstalter hat zwar tatsächlich die Pflicht, seine Kunden über etwaige Visumspflichten in den Urlaubsländern zu informieren und haftet auch, wenn dies nicht geschieht und die Reise deshalb nicht angetreten werden kann. Allerdings ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht als Reiseveranstalterin, sondern lediglich als Handelsvertreterin des Reiseunternehmens zu sehen. Somit ist der Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte hinfällig.
AG Leipzig (113 C 6263/10, Verletzung der Informationspflicht auf Visumserfordernis